Tipps zum sicheren Umgang mit Feuerwerkskörpern

Leider kommt es beim Umgang mit Feuerwerkskörpern immer wieder zu schweren Unfällen, und in nahezu allen Fällen liegt es entweder an einem zu sorglosen Umgang und der Missachtung grundlegender Sicherheitsvorschriften, dem Einsatz von illegaler Ware oder ebenfalls illegalen Bastelversuchen. Wenn man sich jedoch einmal die oft lebenslangen, schwerwiegenden Folgen wie den Verlust von Gliedmaßen, Augenlicht oder Gehör vor Augen führt, ist sicher nachvollziehbar, warum uns dieses Thema so am Herzen liegt. Daher können wir nur eindringlich appellieren, die folgenden Hinweise zu beachten – Ihre eigene Gesundheit und die der anwesenden Personen sollte es Ihnen wert sein!

Nur mit Zulassung

Verwenden Sie nur geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper, diese finden Sie zum Beispiel in unserem Shop. Von Privatpersonen dürfen nur Feuerwerkskörper der Kategorie 1 und 2 abgebrannt werden, die von der Bundesanstalt für Materialprüfung zugelassen und mit einer BAM-Nummer bzw. mit dem CE Zeichen versehen sind. Verstöße sind kein Kavaliersdelikt, insbesondere wenn dabei Leben oder Gesundheit von Unbeteiligten gefährdet werden.

Benutzen sie daher auf keinen Fall nicht geprüfte Feuerwerkskörper – illegale Importe wie die sogenannten “Polenböller” enthalten oft eine viel zu große Menge an Schwarzpulver und entfalten eine ungeahnte Sprengkraft und Lautstärke, die dann sehr oft zu schwersten Verletzungen führen.

In nebenstehendem Video haben wir für das Fernsehen die enorme Sprengkraft von solchen Böllern an einer Honigmelone demonstriert. Diese Melone war noch nicht ganz reif und daher sehr fest. Wir möchten uns gar nicht ausmalen, welche Verletzungen dieser Böller an einer menschlichen Hand verursacht hätte…

Gesetzeslage

Erwerb und Abbrand von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist ausschließlich Volljährigen, d. h. Personen ab 18 Jahren erlaubt. Artikel der Kategorie F1 dürfen dagegen bereits an Personen ab 12 Jahren abgegeben und von diesen verwendet werden.

Gezündet werden dürfen Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 nach § 23 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) nur am 31. Dezember und am 1. Januar. Städte und Gemeinden können das Zünden von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung für diese 48 Stunden zeitlich noch weiter beschränken oder aus Brandschutzgründen räumlich einschränken beziehungsweise generell unterbinden (1. SprengV § 24).

Die meisten der nachfolgenden Regeln und Hinweise sind gesetzlich geregelt. Denken Sie also daran, dass Sie bei Verstößen mit empfindlichen Strafen rechnen müssen.

Sicherheitsabstände einhalten

Feuerwerkskörper nur im Freien zünden. Halten Sie dabei immer den in der Gebrauchsanleitung geforderten Sicherheitsabstand ein. Sollte kein Sicherheitsabstand angegeben sein, gilt der gesetzlich vorgeschrieben Mindestabstand von 8 Metern. Wir empfehlen bei Feuerwerksbatterien allerdings einen Sicherheitsabstand von mindestens 25 Meter.

In der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen, sowie brandempfindlichen Objekten wie Häuser mit Reet- oder Strohdächern, Erntevorräte, Lager brennbarer Flüssigkeiten etc. dürfen keine Feuerwerkskörper abgebrannt werden. Halten Sie hier einen Sicherheitsabstand von mindestens 200 Meter ein. Elektrische Leitungen dürfen nicht gefährdet werden, zünden Sie daher keine Feuerwerkskörper in unmittelbarer Nähe von Oberleitungen.

Gegen Umfallen sichern

Vergewissern Sie sich immer vor dem Zünden, dass die Feuerwerkskörper sicher stehen und nicht umfallen können. Feuerwerksbatterien am besten durch Anlegen von ebenflächigen Steinen gegen Umkippen sichern. Raketen nur aus senkrechten, sicher stehenden Behältern abfeuern, z.B. leere Flaschen in einem Getränkekasten.

Auf Leichtsinn verzichten

Auch wenn es als besonders “cool” gilt: Feuerwerkskörper niemals in der Hand zünden. Raketen niemals in der Hand halten und starten lassen. Der Feuerstrahl kann zu sehr schweren Verbrennungen führen. Tragen Sie Feuerwerkskörper niemals am Körper, etwa in Jacken- oder Hosentaschen. Durch Druck oder Funkenbildung infolge statischer Aufladung kann es zu Selbstentzündungen kommen, daher bitte erst direkt vor dem Gebrauch aus der Verpackung entnehmen. Dies ist übrigens auch einer der Gründe, warum Feuerwerkskörper nur in der jeweiligen Verkaufsverpackung abgegeben werden dürfen.

Feuerwerkskörper niemals auf Personen, Tiere, Fahrzeuge oder Gebäude richten! Stellen Sie vor dem Verlassen ihres Hauses oder ihrer Wohnung sicher, dass alle Fenster, Luken und Türen geschlossen sind und somit keine gezündeten Feuerwerkskörper eindringen können.

Minderjährige und alkoholisierte Menschen von Feuerwerkskörpern fernhalten.

Unterlassen sie jegliche Manipulation an Feuerwerkskörpern, dazu zählt insbesondere das Aufschneiden oder Aufbrechen, die Verkürzung von Zündschnüren oder die Bündelung.

Versager dürfen nicht wiederverwendet werden. Sie sind entweder nach den Anweisungen des Herstellers zu vernichten oder dem Händler zurückzugeben. Wenn Feuerwerkskörper nicht zünden, nach einer Wartezeit von ca. 15 Minuten mit Wasser übergießen, um ein unkontrolliertes Zünden zu verhindern. Im Falle eines Zündversagens von Batterie- und Verbundfeuerwerk ca. 15 Minuten warten, dann erst die Ersatzzündschnur anzünden.

Beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern empfiehlt sich die Bereitstellung von Löschmitteln (Wasser in einem Eimer oder einer Gießkanne etc.) und/oder Feuerlöschern. Achten Sie darauf, dass dieses im Brandfall schnell und sicher erreichbar ist.

Achten Sie beim Zünden von Feuerwerkskörpern auf der Straße darauf, dass diese noch problemlos befahren werden kann und Feuerwehr oder Rettungsdienst im Falle eines Einsatzes nicht behindern!

Sollte trotz aller Vorsichtsmaßnahmen doch etwas passiert sein:

  • Ruhe bewahren und überlegt handeln.
  • Fordern Sie bei einem Brand oder Unfall sofort über den Notruf 112 Hilfe an:
    Wer ruft an?
    Wo ist es passiert?
    Was ist passiert?
    Wie viele Betroffene?
    Welche Art von Verletzungen liegen vor?
    Warten auf Rückfragen!
  • Unternehmen Sie nur eigene Löschversuche, wenn Sie sich selbst nicht in Gefahr bringen.
  • Bei Brandverletzungen sofort ausgiebig mit fließendem kalten Wasser kühlen, notfalls sofort einen Arzt verständigen oder aufsuchen.
  • Den Gefahrenbereich umgehend verlassen.
  • Fenster und Türen schließen.
  • Die Nachbarn warnen.
  • Sorgen Sie dafür, dass der Anfahrtsweg für die Feuerwehr / den Rettungsdienst frei von Feuerwerkskörpern und anderen Gegenständen ist und weisen Sie die Rettungskräfte ein.
  • Sorgen Sie nicht für zusätzliche Gefährdung der Einsatzkräfte durch das Zünden vom Feuerwerkskörpern.
  • Wenn das Treppenhaus verraucht ist, bleiben Sie in der Wohnung und machen Sie sich für die Feuerwehr bemerkbar.
Tür eines Rettungsfahrzeugs mit der Aufschrift Notruf 112